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Vorstandschaft und Gremien des FSV Feldkahl 1959 e.V.  
Vorstandschaft

hinten von links: Josef Amrhein, Friedel Schmitt, Roland Aichinger, Gebhard Geduldig, Rüdiger Mützel, Udo Löffler, Jörg Reichert, André Hartmann, Carsten Thoma, Julian Hartmann, Thomas Elbert, Karl Albert, Horst Hufgard, Jürgen Hain

vorne von links: Regina Schmitt, Bernd Hamburger, Viktoria Maidhof, Helga Klein, Dirk Steigerwald

  • Gesamtverein
    • 1. Vorstand: Jürgen Hain
    • 2. Vorstand: Rüdiger Mützel
    • 3. Vorstand: Roland Aichinger
    • Schatzmeister: Horst Hufgard
    • Schriftführer: Helga Klein
    • Beisitzer: Albert Karl, Bernd Baumbach, Thomas Elbert, Bernd Hamburger, Andre Hartmann, Hans Hoffmann, Udo Löffler, Viktoria Maidhof, Jörg Reichert, Friedel Schmitt, Dirk Steigerwald, Carsten Thoma, Uwe Wüst
    • Pressewart: Julian Hartmann

  • Abteilung Fußball
    • Abteilungsleiter: Gebhard Geduldig
    • Jugendleiter: Josef Amrhein

  • Abteilung Gymnastik
    • Abteilungsleiter: Regina Schmitt

  • Sonstige Gremien
    • Finanzausschuss: Uwe Blanke, Reinhold Grünewald
    • Kassenprüfer: Karlheinz Bergmann, Reinhold Grünewald
    • Bauausschuss: Gebhard Geduldig, Jürgen Hartmann, Jörg Reichert, Christian Szelenko, Felix Walther
    • Ehrungsausschuss: Theo Scharf, Erich Szelenko
    • Platzkassier: Matthias Fleckenstein, Bernd Hamburger
    • Fahnenabordnung: Karl Albert, Hoffmann Hans, Hufgard Dieter, Hufgard Horst, Friedel Schmitt
    • Ehrenamtsbeauftragter: Jürgen Hain
    • Jubiläumsausschuss: Burkhard Hufgard, Gebhard Geduldig, Michael Löffler, Jürgen Hain, Julian Hartmann, Helga Klein, Detlef Stenger, Gerold Staab, Michael Staab, Gabriel Müller

Stand 21.03.2008
Vereinssatzung des FSV Feldkahl 1959 e.V.  
Alternativ kann die komplette Vereinssatzung hier als PDF-Dokument angesehen und herunter geladen werden!


Vereinssatzung des Fußballsportvereins Feldkahl 1959 e. V.

§ 1

Der Verein führt den Namen „FSV Feldkahl e. V.“. Er hat seinen Sitz in Feldkahl und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.

§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
  • Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen, des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte,
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Wanderungen, Festlichkeiten und dgl.
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung
stattfindet.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von DM 100,00 und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsauschusses ist nicht
anfechtbar.

Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§ 5

Vereinsorgane sind:
  • der Vorstand
  • der Vereinsausschuss
  • die Mitgliederversammlung
§ 6

Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden,

2. Vorsitzenden,

3. Vorsitzenden,

und dem Schatzmeister.

Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der 3. Vorsitzende den Verein nur im Verhinderungsfall des 1. und 2. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000 DM für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

§ 7

Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
  • den Mitgliedern des Vorstandes,
  • dem Schriftführer
  • den Abteilungsleitern,
  • dem Jugendleiter
Den Finanzausschuss bilden:
  • Der Vorstand
  • und drei gewählte Ausschussmitglieder.
Der Aufgabenbereich umfaßt die Überwachung der Vereinsfinanzen.

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§ 8

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

Die Mitgliederversammmlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigungen des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

§ 10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11

Jedes Mitglied ist zu Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit der Geldbeträge sowie sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 13

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlulssfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist dem Markt Hösbach mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 14

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21.09.2000 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

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